b) Die Beschwerdegegnerin erklärte in der Beschwerdeantwort, sie verfüge über ein QS- System, das vom Bundesgericht mehrmals gutgeheissen worden sei. Es sei entgegen den Befürchtungen der Beschwerdeführenden nicht mit Beeinträchtigungen der Gesundheit und des Wohlbefindens zu rechnen. Die Grenzwerte würden jederzeit eingehalten, auch wenn die neue Technologie 5G eingesetzt werde. Ein bestimmter Level für die Zertifizierung des QS-Systems sei nicht erforderlich.