System könne die Beschwerdegegnerin nicht vorweisen. Auch würde es die Anforderungen des Bundesgerichts an die Qualitätssicherung nicht erfüllen. Die Zertifizierung des QS- Systems nach ISOS 33002 weise einen "Capability Level 3" aus. Dies sage nichts über die Qualität der Prozesse aus. Dazu sei der Level 4 nötig. Schliesslich kritisieren die Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 31. Juli 2019, es liege eine Fehlinformation vor, wenn Bundesrichter zum Schluss kämen, dass das sogenannte QS-System funktioniere.