Die Einhaltung der Grenzwerte hängt somit nicht von der Technologie, sondern von den NISrelevanten Parametern ab, die im Standortdatenblatt ausgewiesen sind. Anzumerken ist dabei, dass hier die 5G-Technologie nicht im Bereich von Millimeterwellen, sondern in vergleichbaren Frequenzbereichen zur Anwendung gelangen soll, wie sie bereits jetzt für den Mobilfunk und für WLAN verwendet werden.18 h) Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz und das AWI bei der NIS-Beurteilung auf die Parameter im Standortdatenblatt stützten. Die Kritik der Beschwerdeführenden ist nicht stichhaltig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 5. QS-System