Aus der Stellungnahme des AWI vom 19. März 2019 geht denn auch hervor, dass die Mobilfunkbetreiber in einem definierten Frequenzband den jeweils effizientesten oder auch mehrere Funkdienste betreiben dürfen. So müssen nach der heutigen Praxis die Funkdienste bzw. Mobilfunkstandards im Standortdatenblatt nicht ausgewiesen werden. Dies deckt sich mit der NISV. Sie gilt für die Strahlung insgesamt und unterscheidet nicht zwischen den verschiedenen Technologien von Mobilfunk (2G, 3G, 4G und 5G). Die Einhaltung der Grenzwerte hängt somit nicht von der Technologie, sondern von den NISrelevanten Parametern ab, die im Standortdatenblatt ausgewiesen sind.