f) Die Ausführungen des AWI zur Sendeleistung sind schlüssig; ihnen kommt erhöhte Beweiskraft zu. Der fachlichen Einschätzung des AWI ist daher zu folgen. Dass hier den 5G- Antennen Nrn. 7, 8 und 9 eine niedrigere Sendeleistung als der maximal mögliche ERP gemäss der Grafik der Firma F.________ für die NIS-Berechnung zugrunde gelegt wurde, schadet nicht. Die Beschwerdegegnerin ist gemäss der Baubewilligung verpflichtet, die ausgewiesenen Parameter im Standortdatenblatt, namentlich die Sendeleistung und Winkelbereiche der Senderichtung, einzuhalten.