Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es entspricht den Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft der Lufthygiene-Fachleute (Cercl'Air)14 und des BAFU15. Relevant sind demzufolge die Angaben im Standortdatenblatt vom 23. April 2019 (Revision 1.22). Das Standortdatenblatt ist Bestandteil der Baugesuchsunterlagen und somit verbindlich. Dies wird der Vollständigkeit halber im Dispositiv dieses Entscheids festgehalten.