d) Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin eine Mobilfunk-Basisstation plant, die unter anderem mit adaptiven Antennen des Typs "AIR6488" für die Erbringung von 5G- Mobilfunkdienstleistungen ausgerüstet werden soll.13 Aus dem Standortdatenblatt geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Beurteilung, ob die Anlage den Anlagegrenzwert an den OMEN einhält, nach dem bisherigen Berechnungsmodell vorgenommen hat, das heisst beim Betrieb der Anlage im Maximum der vorgesehenen Kapazität. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.