NISV sieht neu vor, dass bei der Definition des massgebenden Betriebszustands, bei dem der Anlagegrenzwert eingehalten werden muss, die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme der adaptiven Antennen zu berücksichtigen ist. Die konkrete Berechnungsweise bzw. Gewichtung der RA Nr. 110/2019/24 Seite 8 von 37 Abstrahlcharakteristik von adaptiven Antennen soll auf Stufe Vollzugshilfe geregelt werden.12 Das BAFU ist zurzeit daran, die technischen Einzelheiten auszuarbeiten.