Damit sei es grundsätzlich möglich, gleichzeitig verschiedene Benutzerinnen und Benutzer mit verschiedenen Sendekeulen und unterschiedlichen Sendeleistungen zu versorgen. Hinsichtlich der Antennen Nrn. 7, 8 und 9 erklärte die Beschwerdegegnerin, die ausgewiesene Sendeleistung von je 100 Watt (ERP) entspreche der gesamthaft maximal ausgesendeten Sendeleistung aller zu einem Moment aktiven Sendekeulen pro Antenne.