Strahlungsbelastung des fraglichen Antennentyps "AIR 6488" abgebildet. In der Eingabe vom 31. Juli 2019 wiederholen die Beschwerdeführenden ihre Befürchtungen. Sie sind der Ansicht, unter Berücksichtigung der richtigen Parameter erhöhe sich die Strahlenbelastung beim OMEN Nr. 3 (G.________weg 2) von 4,92 auf 26,4 V/m. Schliesslich verweisen sie auf die Änderung in der Ziffer 63 des Anhangs 1 der NISV, die am 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist. Auch daraus folgern sie, im Standortdatenblatt seien für die adaptiven 5G-Antennen Sendeleistungen von je 25'000 Watt (ERP) und nicht von 100 Watt (ERP) zu deklarieren.