a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Beurteilung der Vorinstanz und des AWI, wonach die geplante Anlage die gesetzlichen Anforderungen erfülle und den Anlagegrenzwert rechnerisch bei allen OMEN einhalte, beruhe auf unrealistischen Annahmen. Mit der ausgewiesenen Leistung von je 100 Watt (ERP) für die 5G-Antennen Nrn. 7, 8 und 9 lasse sich kein Mobilfunknetz betreiben. Um Hausmauern durchdringen zu können, brauche es bei dieser hohen Frequenz mindestens 1'500 Watt (ERP). Sie befürchten, die Sendeleistung werde später unbemerkt und ferngesteuert erhöht.