Die Beschwerdeführenden können daher mit ihren Vorbringen zur Planungszone nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen wäre die Frist von drei Monaten nach Art. 62 Abs. 2 BauG ohnehin verpasst. Das geplante Vorhaben ist folglich nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen.11 Die Vorinstanz behandelte das Baugesuch der Beschwerdegegnerin zu Recht nach dem Baureglement der Gemeinde Steffisburg vom 26. November 1995 (GBR, Stand 31. Teilrevision). 4. Unrealistische Sendeleistung