c) Weiter wird darauf hingewiesen, dass das AWI nach Art. 22 Abs. 1 BewD9 die kantonale Fachstelle im Bereich der nichtionisierenden Strahlung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können gutachtensmässige Ausführungen in Amtsberichten bzw. Fachberichten erhöhte Beweiskraft beanspruchen.10 Von ihnen sollte die entscheidende Behörde nur aus triftigen Gründen abweichen. 3. Planungszone