Mit undatiertem Schreiben, das beim Rechtsamt am 28. November 2019 einging, reichte der Beschwerdeführer 1 eine Abhandlung der Anwaltskanzlei C.________ vom 21. November 2019 zur Verfahrenssistierung ein. Auf die Rechtsschriften, die vorhandenen Akten und die Stellungnahmen des AWI wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 2 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) RA Nr. 110/2019/24 Seite 4 von 37 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen