Mit Schreiben vom 21. August 2019 nahm die Beschwerdegegnerin zur Kritik der Beschwerdeführenden betreffend die NIS-Berechnung an den OMEN Nr. 4 und Nr. 10 Stellung. Das Rechtsamt stellte mit Verfügung vom 30. August 2019 den Beschwerdeführenden die Erläuterungen der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2019 zu den NIS-Berechnungen zu. Dazu äusserten sich die Beschwerdeführenden innert der verlängerten Frist nicht. In der Eingabe vom 30. August 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Bemerkungen. Mit undatiertem Schreiben, das beim Rechtsamt am 28. November 2019 einging, reichte der Beschwerdeführer 1 eine Abhandlung der Anwaltskanzlei C.______