Mit Instruktionsverfügung vom 17. Mai 2019 zog das Rechtsamt in Erwägung, mit einer Auflage anzuordnen, dass der 5G-Funkdienst erst in Betrieb genommen werden dürfe, wenn Messempfehlungen für 5G vorliegen. Die Verfahrensbeteiligten und das AWI erhielten Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Auflage sowie den zusätzlich eingereichten Unterlagen der Beschwerdegegnerin zu äussern. Im Schreiben vom 31. Juli 2019 halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an der Begründung und dem Antrag in ihrer Beschwerde fest. Mit Schreiben vom 21. August 2019 nahm die Beschwerdegegnerin zur Kritik der Beschwerdeführenden betreffend die NIS-Berechnung an den OMEN Nr. 4 und Nr. 10 Stellung.