4. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2019 wies das Rechtsamt den Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden als unbegründet ab. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 reichte die Beschwerdegegnerin eine Fotomontage der geplanten Anlage sowie ein revidiertes Standortdatenblatt ein, in dem sie die elektrischen Feldstärken an weiteren Orten in der Umgebung des Standortgebäudes berechnete. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Mai 2019 zog das Rechtsamt in Erwägung, mit einer Auflage anzuordnen, dass der 5G-Funkdienst erst in Betrieb genommen werden dürfe, wenn Messempfehlungen für 5G vorliegen.