a) Zusammenfassend ist das Vorhaben nicht bewilligungsfähig. Die Vorinstanz durfte das Vorhaben ohne Bekanntmachung abweisen (Art. 24 Abs. 2 BewD12). Die Beschwerde vom 14. Februar 2019 ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG13). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV14). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid