c) Nach dem neuen Zonenplan Naturgefahren und Gewässerraum befindet sich der Balkon ausserhalb des Gewässerraums. Indem die Vorinstanz dennoch die Einhaltung des 11 Zaugg/Ludwig, Band I, a.a.O., Art. 26-27 N. 4, mit Verweis auf VGE 21198/21200 vom 18. Dezember 2003, E. 3.4.3. RA Nr. 110/2019/23 11 Gewässerabstands verlangt, scheint sie von der Anwendung des aArt. 18 GBR auszugehen. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in den Schlussbemerkungen vom 3. Juni 2019 geltend, das neue Recht sei massgebend.