Es ist daher auch unerheblich, ob die Glasfaltwand optisch in Erscheinung treten würde oder nicht. Die Vorinstanz hat das Vorliegen von Ausnahmegründen zu Recht verneint. Selbst der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde nicht mehr geltend, es würden besondere Verhältnisse für eine allfällige Ausnahme vorliegen. 5. Gewässerraum / Gewässerabstand a) Der Balkon befindet sich auf der Westseite in der Nähe des D.________bachs. Die Vorinstanz führt in der Stellungnahme vom 19. März 2019 aus, das geplante Vorhaben verletze den Gewässerabstand.