c) Mit der Glasfaltwand beabsichtigt der Beschwerdeführer einen besseren Wind- und Wetterschutz für seinen Balkon. Das Vorhaben kommt damit dem Wunsch nach einer Ideallösung gleich. Die bequemere Balkonnutzung ist kein besonderer Einzelfall im Sinne des Gesetzes und vermag keinen wichtigen Grund für eine Ausnahmebewilligung darzustellen. Ebenfalls unerheblich ist, dass der Balkon bereits besteht. Im Gegenteil liegt in der Benützung des Balkons wie bis anhin, also ohne Glasfaltwand, keine unverhältnismässige Härte. Es ist daher auch unerheblich, ob die Glasfaltwand optisch in Erscheinung treten würde oder nicht.