mit anderen Worten müssen im konkreten Einzelfall spezielle, vom Normalfall abweichende Umstände vorliegen. Rein finanzielle Interessen, der Wunsch nach einer Ideallösung oder intensives Ausnützungsstreben rechtfertigen keine Ausnahmebewilligung.10 Sodann ist vorliegend zu beachten, dass bei der Gewährung von Ausnahmen besondere Zurückhaltung geboten ist, wenn von den Vorschriften einer Überbauungsordnung 10 Vgl. zum Ganzen Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 26-27 N. 4 ff., m.w.H.; BVR 1977 S. 21 E. 2.2.2 RA Nr. 110/2019/23 10