b) Die ÜV enthalten keine Bestimmungen zu Ausnahmen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 ÜV gilt in solchen Fällen die baurechtliche Grundordnung ersatzweise. Für die Erteilung von Ausnahmen verweist Art. 6 GBR auf das übergeordnete Recht. Demnach gelangt Art. 26 BauG zur Anwendung. Laut Art. 26 BauG können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und wenn keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.