a) Der Beschwerdeführer reichte im Baubewilligungsverfahren ein Ausnahmegesuch ein für die Erstellung einer Sitzplatzverglasung ausserhalb des Baufelds. Zur Begründung machte er geltend, der Sitzplatz mit Überdachung sei bereits bestehend. Die Sitzplatzverglasung trete optisch nicht in Erscheinung, führe zu keiner Veränderung des Erscheinungsbilds und der Grösse des gesamten Baukörpers. Der Ausnahmebewilligung stünden weder öffentliche noch private Interessen entgegen. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid demgegenüber aus, die geltend gemachten Ausnahmegründe würden sich nicht von anderen, gleichgearteten Bauvorhaben abheben.