i) Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zur bisherigen Praxis der Gemeinde: Die Vorinstanz weist im angefochtenen Entscheid vom 14. Januar 2019 explizit darauf hin, dass mit dem vorliegenden Balkon kein Präjudiz geschaffen werden soll. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise, dass die Gemeinde bisher vergleichbare Balkone im Perimeter der ÜO «E.________» ausserhalb von Baulinien bewilligt hätte. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 4. Ausnahme zum Überschreiten der Baulinie RA Nr. 110/2019/23 9