Der Balkonteil ist zudem überdacht. Der Beschwerdeführer führt aus, die Glasfaltwand soll als Wind- und Wetterschutz dienen und würde bei schlechter Witterung aufgeklappt werden. Der Bereich ausserhalb der Baulinie würde somit zu einer weitgehend wetterfesten Balkonnische ausserhalb der Baulinie aufgewertet werden. Ein solcher Balkon(teil) ist nicht mehr vergleichbar mit einem blossen Vordach oder einem Windfang. Es ist daher auch bei dieser systematischen Betrachtung nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde zum Schluss kommt, das Vorhaben widerspreche Art. 8 Abs. 2 ÜV. Der von ihr erteilte Bauabschlag erweist sich als rechtlich haltbar.