h) Art. 8 Abs. 2 ÜV enthält eine beispielhafte Aufzählung mit Bauteilen, welche die Baulinien unter gewissen Voraussetzungen überschreiten dürfen. Dazu gehören neben den offenen Balkonen auch Vordächer und Windfänge. Weder Vordächer noch Windfänge stellen eigentliche Nutzflächen dar oder dienen dem längeren Aufenthalt von Menschen. Balkone weisen demgegenüber eine vergleichsweise grössere Nutzungsmöglichkeit auf. Während dies bereits auf offene Balkone zutreffen kann, lassen sich insbesondere geschlossene Balkone wesentlich intensiver nutzen und können dem dauerhaften Abstellen von Gartenmöbeln, Gerätschaften usw. oder dem längeren Verweilen von Personen dienen.