g) Die Gemeinde vertritt die Auffassung, ein offener Balkon sei nur ein Balkon, der keine Seitenwände oder Verglasung aufweist. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind dagegen unter offenen Bauteilen und damit unter offenen Balkonen solche zu verstehen, die wenigstens nach einer Seite hin offen sind. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, bezieht sich die vom Beschwerdeführer hierzu zitierte Literatur auf die zivilrechtlichen Abstandsbestimmungen des EG ZGB.7 Die in diesem Zusammenhang verwendete Umschreibung kann nicht als allgemein gültige Definition des Begriffs «offen» verwendet werden.