Der die Baulinie überragende Balkonteil weist eine Tiefe von rund 1.4 m auf. Die Tiefe des Gesamtbalkons von ca. 12 m würde die Vorgabe jedoch bei weitem überschreiten. Die Gemeinde hat eine solche Gesamtbetrachtung bei der ursprünglichen Bewilligung des Einfamilienhauses vom 3. März 2016 zu Recht nicht vorgenommen und den westlichen Balkon(teil) schliesslich als mit Art. 8 Abs. 2 ÜV vereinbar bzw. bewilligungsfähig betrachtet. Entsprechend ist auch im vorliegenden Fall RA Nr. 110/2019/23 7