Für die Frage, was ausserhalb der Baulinie zulässig ist, sind daher nur die Bauteile ausserhalb der Baulinie zu beachten. Andernfalls müsste eine allfällige Glasfaltwand am Ostende des vorliegenden Balkons ebenfalls nach Art. 8 Abs. 2 ÜV beurteilt werden, obwohl sich ein solches Vorhaben komplett innerhalb des Baufelds befinden würde. Die vom Beschwerdeführer verlangte Gesamtbetrachtung des Balkons würde zudem dazu führen, dass die Masse des gesamten Balkons berücksichtigt werden müssten. Art. 8 Abs. 2 ÜV schreibt eine Balkontiefe von nicht mehr als 2 m vor. Der die Baulinie überragende Balkonteil weist eine Tiefe von rund 1.4 m auf.