Wie dargelegt, befindet sich der betroffene Balkon an der Südfassade des Einfamilienhauses. Er ist insgesamt rund 12 m lang. An der Gebäudecke Süd-West weist die Haus-fassade einen Rücksprung auf. Nur gerade das in diesem Bereich über Eck verlaufende Balkonende ragt über die Baulinie hinaus. Der ganz überwiegende restliche Teil des Balkons befindet sich an der Südfassade innerhalb der Baulinie. Art. 8 Abs. 2 ÜV regelt die Verhältnisse ausserhalb von Baulinien. Für die Frage, was ausserhalb der Baulinie zulässig ist, sind daher nur die Bauteile ausserhalb der Baulinie zu beachten.