Es sind keine Gründe ersichtlich, entgegen diesem eindeutigen Wortlaut davon auszugehen, dass auch geschlossene Balkone von Art. 8 Abs. 2 ÜV mitumfasst sind. Es muss daher auch nicht abschliessend geklärt werden, ob «einzelne vorspringende Bauteile» gemäss Art. 8 Abs. 2 ÜV in jedem Fall offen sein müssen oder auch geschlossen sein können und ob ein Windfang als offen oder geschlossen gilt. So oder anders dürfen gemäss den ÜV nur offene Balkone über die Baulinie bzw. das Baufeld hinaus ragen. e) Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei der gesamte Balkon massgebend für die Beurteilung, ob ein «offener» Balkon vorliege.