Demgegenüber bezieht sich der Begriff «offen» bei Art. 8 Abs. 2 ÜV ausdrücklich auf die Balkone: Art. 8 Abs. 2 ÜV spricht zunächst von «einzelnen» vorspringenden Bauteilen und konkretisiert im zweiten Satzteil, dass damit neben Vordächern und Windfängen auch «offene Balkone» gemeint sind. Müssten die von Art. 8 Abs. 2 ÜV erfassten Balkone nicht offen sein, hätte die Konkretisierung «offen» weggelassen oder die Formulierung des GBR («Balkone jeder Art») übernommen werden können. Es sind keine Gründe ersichtlich, entgegen diesem eindeutigen Wortlaut davon auszugehen, dass auch geschlossene Balkone von Art. 8 Abs. 2 ÜV mitumfasst sind.