2 Die Baufelder bestimmen die Lage, die minimalen Gebäudeabstände sowie die maximalen Gebäudelängen und -breiten der Hauptbauten. 3 Für vorspringende Bauteile gilt Art. 7 Abs. 2 [recte: Art. 8 Abs. 2] analog.» Art. 26 GBR, auf den sich der Beschwerdeführer bezieht, lautet wie folgt: «Art. 26 Anlagen und Bauten im Grenzabstand 1 Vorspringende offene Bauteile wie Vordächer, Vortreppen, Balkone jeder Art dürfen höchstens 1,5 m in den Grenzabstand hineinragen, wenn die von ihnen bedeckte Fassadenfläche weniger als 50 % pro Fassade ausmacht. 2 [...]»