c) Die massgebenden ÜV halten zu den Baulinien Folgendes fest: «Art. 7 Sektoren 1 - 5, a) Bedeutung Die mit Baulinien begrenzten Sektoren 1 - 5 bestimmen die mit Hauptbauten überbaubaren Flächen.» «Art. 8 Sektoren 1 - 5, b) Baulinien 1 Die Baulinien legen die Grenze fest, bis an welche gebaut werden darf. 2 Einzelne vorspringende Bauteile, wie Vordächer, Windfänge, offene Balkone bis zu einer Tiefe von maximal 2 m können über die Baulinie hinaus ragen, sofern gegenüber der Grundstücksgrenze ein Abstand von wenigstens 2.50 m gewahrt bleibt.» «Art. 10 Einzelüberbauung, a) Baufelder 1 Innerhalb der Sektoren 1 - 4 grenzen Gestaltungsbaulinien Baufelder ab.