daher auch mit der umstrittenen Glasfaltwand nach wie vor offen. Selbst wenn der Balkon aber nicht mehr als «offen» qualifiziert werden könnte, sei das Vorhaben zulässig. Die ÜV würden nämlich entgegen der Auffassung der Gemeinde nicht nur offene, sondern auch geschlossene Balkone ausserhalb der Baufelder zulassen. Dies ergebe sich einerseits aus einem Vergleich der massgebenden Norm der ÜV mit Art. 26 des Baureglements Hermrigen3. Andererseits würden die ÜV auch Windfänge ausserhalb des Baufelds erlauben. Ein Windfang sei ebenfalls ein geschlossener Bauteil.