a) Die Vorinstanz ist der Ansicht, die ÜV würden nur «offene» vorspringende Bauteile ausserhalb des Baufelds zulassen. Der Balkon müsse daher offen sein, damit er über die Baulinie ragen dürfe. Weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung oder im Baureglement Hermrigen werde definiert, wann ein Balkon «offen» sei. Die Gemeinde lege den Begriff des «offenen Balkons» restriktiv aus und komme im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums zum Schluss, dass ein offener Balkon nur dann vorliege, wenn er auf keiner Seite eine Verglasung aufweise. Das umstrittene Vorhaben führe somit dazu, dass der betroffene Balkon nicht mehr «offen» sei und nicht mehr über die Bauline ragen dürfte.