a) Die betroffene Liegenschaft des Beschwerdeführers befindet sich im Perimeter der ÜO «E.________». Die ÜO beinhaltet einen Überbauungsplan und Überbauungsvorschriften (ÜV). Im Gebiet der ÜO «E.________» befinden sich fünf mit Baulinien begrenzte Sektoren. Diese Sektoren bestimmen die mit Hauptbauten überbaubaren Flächen (Art. 7 ÜV). Die Baulinien legen somit die Grenze fest, bis an welche gebaut werden darf (vgl. Art. 8 Abs. 1 ÜV). Innerhalb der Sektoren 1 bis 4 sind mittels Gestaltungsbaulinien Baufelder ausgeschieden.