ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2019/23 Bern, 11. Juli 2019 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B.________ und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Hermrigen, Hauptstrasse 24, 3274 Hermrigen betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Hermrigen vom 14. Januar 2019 (Baugesuchs Nr. 737-04/18; Teil-Balkonverglasung West- und Nordseite mit Ganzglas-Faltwand) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer reichte für das bestehende Einfamilienhaus auf der Parzelle Hermrigen Grundbuchblatt Nr. C.________ am 27. Juni 2018 ein Baugesuch ein für folgendes Vorhaben: «Teil-Balkonverglasung West- und Nordseite mit Ganzglas- Faltwand». Zusammen mit dem Baugesuch reichte er ein Ausnahmegesuch ein für die Unterschreitung des Abstands zum benachbarten D.________bach sowie für das Bauen ausserhalb der Baulinien. 2. Die Gemeinde Hermrigen teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 mit, die vorgesehene Balkonverglasung sei voraussichtlich nicht bewilligungsfähig. Sie gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug des Baugesuchs oder zur Abänderung des Projekts. RA Nr. 110/2019/23 2 3. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 teilte die Projektverfasserin im Auftrag des Beschwerdeführers mit, an der Baueingabe werde festgehalten. Die Gemeinde werde gebeten, die Unterlagen noch einmal anzusehen und den Entscheid zu überprüfen. 4. Die Gemeinde erteilte dem Vorhaben daraufhin am 14. Januar 2019 den Bauabschlag, ohne das Baugesuch vorher veröffentlicht zu haben. Gegen den Bauabschlag reichte der Beschwerdeführer am 14. Februar 2019 Beschwerde bei der Bau- , Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung des Bauentscheids vom 14. Januar 2019 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens und zur Erteilung der Baubewilligung. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Hermrigen beantragt in der Vernehmlassung vom 21. März 2019 die Abweisung der Beschwerde. Anschliessend holte das Rechtsamt die Baubewilligungsakten des Einfamilienhauses ein. Zudem zog es die vollständigen Planungsunterlagen zur Überbauungsordnung «E.________» (ursprünglich «F.________») sowie die Unterlagen zur Teilrevision «Ortsplanung Naturgefahren und Gewässerraum» bei. Schliesslich gab es den Beteiligten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2019 Gebrauch. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2019/23 3 II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Baugesuch abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Überbauungsordnung (ÜO) «E.________», Ausgangslage a) Die betroffene Liegenschaft des Beschwerdeführers befindet sich im Perimeter der ÜO «E.________». Die ÜO beinhaltet einen Überbauungsplan und Überbauungsvorschriften (ÜV). Im Gebiet der ÜO «E.________» befinden sich fünf mit Baulinien begrenzte Sektoren. Diese Sektoren bestimmen die mit Hauptbauten überbaubaren Flächen (Art. 7 ÜV). Die Baulinien legen somit die Grenze fest, bis an welche gebaut werden darf (vgl. Art. 8 Abs. 1 ÜV). Innerhalb der Sektoren 1 bis 4 sind mittels Gestaltungsbaulinien Baufelder ausgeschieden. Diese bestimmen die Lage, die minimalen Gebäudeabstände sowie die maximalen Gebäudelängen und -breiten der Hauptbauten (Art. 10 Abs. 1 und 2 ÜV). b) Die bestehende Liegenschaft des Beschwerdeführers wurde mit Entscheid der Gemeinde Hermrigen vom 3. März 2016 bewilligt. Sie befindet sich im Sektor 3.1 der ÜO. Das Wohnhaus liegt in der Ecke Nord-West des Sektors. Die Nord- und Westfassade des Wohnhauses verlaufen damit entlang der Baulinien. Der betroffene Balkon wurde zusammen mit dem Wohnhaus errichtet und ist bereits bestehend. Er verläuft über die 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) RA Nr. 110/2019/23 4 gesamte Südseite des Hauses und ist insgesamt rund 12 m lang. Im östlichen und westlichen Teil ist der Balkon breiter. Die beiden breiten Balkonenden im Westen und Osten sind durch einen schmaleren Mittelteil miteinander verbunden. c) Die Hausfassade weist bei der Ecke Süd-West einen Rücksprung auf. Der Beginn der Westfassade des Hauses ist daher gegenüber dem Ende der langen Seite der Südfassade rückversetzt. In diesem westlichen Teil ragt der Balkon unbestritten rund 1.4 m über die Westfassade und damit über die Baulinie hinaus. Er verläuft über Eck und schliesst nach ca. 4 m an den Beginn der rückversetzten Westfassade an. In diesem breiteren Westbereich ist der Balkon zudem überdeckt. d) Die Glasfaltwand soll im beschriebenen Westbereich des Balkons erstellt werden. Das vom Vorhaben betroffene, breite Westende des Balkons ist somit überdacht und verläuft über den Rücksprung der Süd-West-Fassade des Hauses. Der Teil, der ausserhalb der Baulinie liegt, ist nördlich und südlich rund 1.4 m breit und westlich ca. 4 m lang. Der Beschwerdeführer plant, die ausklappbare Glasfaltwand entlang der Nord- und Westseite dieses Balkonteils anzubringen. 3. Überbauungsordnung (ÜO) «E.________», «offener» Balkon a) Die Vorinstanz ist der Ansicht, die ÜV würden nur «offene» vorspringende Bauteile ausserhalb des Baufelds zulassen. Der Balkon müsse daher offen sein, damit er über die Baulinie ragen dürfe. Weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung oder im Baureglement Hermrigen werde definiert, wann ein Balkon «offen» sei. Die Gemeinde lege den Begriff des «offenen Balkons» restriktiv aus und komme im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums zum Schluss, dass ein offener Balkon nur dann vorliege, wenn er auf keiner Seite eine Verglasung aufweise. Das umstrittene Vorhaben führe somit dazu, dass der betroffene Balkon nicht mehr «offen» sei und nicht mehr über die Bauline ragen dürfte. b) Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, unter offenen Bauteilen seien solche zu verstehen, die wenigstens nach einer Seite hin offen sind. Die umstrittene Glasfaltwand solle nur entlang der Nord- und Westseite des Balkons installiert werden. Im Süden und Osten bleibe der Balkon seitlich und auch gegen oben hin offen. Der Balkon sei RA Nr. 110/2019/23 5 daher auch mit der umstrittenen Glasfaltwand nach wie vor offen. Selbst wenn der Balkon aber nicht mehr als «offen» qualifiziert werden könnte, sei das Vorhaben zulässig. Die ÜV würden nämlich entgegen der Auffassung der Gemeinde nicht nur offene, sondern auch geschlossene Balkone ausserhalb der Baufelder zulassen. Dies ergebe sich einerseits aus einem Vergleich der massgebenden Norm der ÜV mit Art. 26 des Baureglements Hermrigen3. Andererseits würden die ÜV auch Windfänge ausserhalb des Baufelds erlauben. Ein Windfang sei ebenfalls ein geschlossener Bauteil. c) Die massgebenden ÜV halten zu den Baulinien Folgendes fest: «Art. 7 Sektoren 1 - 5, a) Bedeutung Die mit Baulinien begrenzten Sektoren 1 - 5 bestimmen die mit Hauptbauten überbaubaren Flächen.» «Art. 8 Sektoren 1 - 5, b) Baulinien 1 Die Baulinien legen die Grenze fest, bis an welche gebaut werden darf. 2 Einzelne vorspringende Bauteile, wie Vordächer, Windfänge, offene Balkone bis zu einer Tiefe von maximal 2 m können über die Baulinie hinaus ragen, sofern gegenüber der Grundstücksgrenze ein Abstand von wenigstens 2.50 m gewahrt bleibt.» «Art. 10 Einzelüberbauung, a) Baufelder 1 Innerhalb der Sektoren 1 - 4 grenzen Gestaltungsbaulinien Baufelder ab. 2 Die Baufelder bestimmen die Lage, die minimalen Gebäudeabstände sowie die maximalen Gebäudelängen und -breiten der Hauptbauten. 3 Für vorspringende Bauteile gilt Art. 7 Abs. 2 [recte: Art. 8 Abs. 2] analog.» Art. 26 GBR, auf den sich der Beschwerdeführer bezieht, lautet wie folgt: «Art. 26 Anlagen und Bauten im Grenzabstand 1 Vorspringende offene Bauteile wie Vordächer, Vortreppen, Balkone jeder Art dürfen höchstens 1,5 m in den Grenzabstand hineinragen, wenn die von ihnen bedeckte Fassadenfläche weniger als 50 % pro Fassade ausmacht. 2 [...]» d) Gemäss Art. 26 Abs. 1 GBR stellen Balkone jeder Art vorspringende offene Bauteile dar. Der Begriff «offen» bezieht sich hier auf die (vorspringenden) Bauteile und nicht auf die Balkone. Die Art der Balkone unterliegt keinen Einschränkungen («Balkone jeder Art»). 3Baureglement der Gemeinde Hermrigen von 1992, genehmigt durch die kantonale Baudirektion am 28. Oktober 1993 (GBR) RA Nr. 110/2019/23 6 Demgegenüber bezieht sich der Begriff «offen» bei Art. 8 Abs. 2 ÜV ausdrücklich auf die Balkone: Art. 8 Abs. 2 ÜV spricht zunächst von «einzelnen» vorspringenden Bauteilen und konkretisiert im zweiten Satzteil, dass damit neben Vordächern und Windfängen auch «offene Balkone» gemeint sind. Müssten die von Art. 8 Abs. 2 ÜV erfassten Balkone nicht offen sein, hätte die Konkretisierung «offen» weggelassen oder die Formulierung des GBR («Balkone jeder Art») übernommen werden können. Es sind keine Gründe ersichtlich, entgegen diesem eindeutigen Wortlaut davon auszugehen, dass auch geschlossene Balkone von Art. 8 Abs. 2 ÜV mitumfasst sind. Es muss daher auch nicht abschliessend geklärt werden, ob «einzelne vorspringende Bauteile» gemäss Art. 8 Abs. 2 ÜV in jedem Fall offen sein müssen oder auch geschlossen sein können und ob ein Windfang als offen oder geschlossen gilt. So oder anders dürfen gemäss den ÜV nur offene Balkone über die Baulinie bzw. das Baufeld hinaus ragen. e) Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei der gesamte Balkon massgebend für die Beurteilung, ob ein «offener» Balkon vorliege. Wie dargelegt, befindet sich der betroffene Balkon an der Südfassade des Einfamilienhauses. Er ist insgesamt rund 12 m lang. An der Gebäudecke Süd-West weist die Haus-fassade einen Rücksprung auf. Nur gerade das in diesem Bereich über Eck verlaufende Balkonende ragt über die Baulinie hinaus. Der ganz überwiegende restliche Teil des Balkons befindet sich an der Südfassade innerhalb der Baulinie. Art. 8 Abs. 2 ÜV regelt die Verhältnisse ausserhalb von Baulinien. Für die Frage, was ausserhalb der Baulinie zulässig ist, sind daher nur die Bauteile ausserhalb der Baulinie zu beachten. Andernfalls müsste eine allfällige Glasfaltwand am Ostende des vorliegenden Balkons ebenfalls nach Art. 8 Abs. 2 ÜV beurteilt werden, obwohl sich ein solches Vorhaben komplett innerhalb des Baufelds befinden würde. Die vom Beschwerdeführer verlangte Gesamtbetrachtung des Balkons würde zudem dazu führen, dass die Masse des gesamten Balkons berücksichtigt werden müssten. Art. 8 Abs. 2 ÜV schreibt eine Balkontiefe von nicht mehr als 2 m vor. Der die Baulinie überragende Balkonteil weist eine Tiefe von rund 1.4 m auf. Die Tiefe des Gesamtbalkons von ca. 12 m würde die Vorgabe jedoch bei weitem überschreiten. Die Gemeinde hat eine solche Gesamtbetrachtung bei der ursprünglichen Bewilligung des Einfamilienhauses vom 3. März 2016 zu Recht nicht vorgenommen und den westlichen Balkon(teil) schliesslich als mit Art. 8 Abs. 2 ÜV vereinbar bzw. bewilligungsfähig betrachtet. Entsprechend ist auch im vorliegenden Fall RA Nr. 110/2019/23 7 nur die Situation ausserhalb der Baulinie massgebend für die Frage, ob der umstrittene Balkon(teil) als «offen» gilt. f) Art. 8 Abs. 2 ÜV lässt sich nicht explizit entnehmen, wann ein Balkon als «offen» gilt. Die Norm ist damit auszulegen. Zur Anwendung gelangen die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung.4 Für die Frage, ob die Auslegung der Gemeinde haltbar ist, ist weiter von Bedeutung, wie die Gemeinde die zur Diskussion stehende Gemeindevorschrift bisher in der Praxis verstanden und gehandhabt hat.5 Da es um die Auslegung einer kommunalen Vorschrift (ÜO) geht, ist zudem die Gemeindeautonomie zu beachten. Es ist vorab Sache der Gemeinde, zu bestimmen, wie sie eine kommunale Vorschrift verstanden haben will. Wird die Anwendung einer solchen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die kantonalen Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist. Sie sind nicht befugt, die kommunale Auslegung der Norm durch ihr eigenes Verständnis zu ersetzen, wenn die Rechtsauffassung der Gemeinde betreffend den Inhalt, den Sinn und die Tragweite der interessierenden Vorschrift rechtlich vertretbar erscheint.6 g) Die Gemeinde vertritt die Auffassung, ein offener Balkon sei nur ein Balkon, der keine Seitenwände oder Verglasung aufweist. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind dagegen unter offenen Bauteilen und damit unter offenen Balkonen solche zu verstehen, die wenigstens nach einer Seite hin offen sind. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, bezieht sich die vom Beschwerdeführer hierzu zitierte Literatur auf die zivilrechtlichen Abstandsbestimmungen des EG ZGB.7 Die in diesem Zusammenhang verwendete Umschreibung kann nicht als allgemein gültige Definition des Begriffs «offen» verwendet werden. So hielt auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zum mittlerweile aufgehobenen Art. 93 aBauV8 fest, «offen» könne ohne weitere Verdeutlichung sowohl einseitig als auch mehrseitig offen bedeuten.9 Will die Vorinstanz vorliegend nur solche Balkone als «offen» im Sinn von Art. 8 Abs. 2 ÜV qualifizieren, die auf keiner Seite 4 BGE 140 II 289 E. 3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 177 ff. 5 BVR 2010 S. 113 E. 4.4, m.w.H. 6 BGer 1C_484/2016 vom 28. Juni 2017 E. 2.1.2; BVR 2007 S. 58 E. 4.3, m.w.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. N 1902 ff. 7Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1) 8 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 9 So auch VGE 2015/121 vom 16. März 2016 E. 2.3 RA Nr. 110/2019/23 8 eine Verglasung aufweisen, ist dies vor dem Hintergrund der Gemeindeautonomie nicht zu beanstanden. h) Art. 8 Abs. 2 ÜV enthält eine beispielhafte Aufzählung mit Bauteilen, welche die Baulinien unter gewissen Voraussetzungen überschreiten dürfen. Dazu gehören neben den offenen Balkonen auch Vordächer und Windfänge. Weder Vordächer noch Windfänge stellen eigentliche Nutzflächen dar oder dienen dem längeren Aufenthalt von Menschen. Balkone weisen demgegenüber eine vergleichsweise grössere Nutzungsmöglichkeit auf. Während dies bereits auf offene Balkone zutreffen kann, lassen sich insbesondere geschlossene Balkone wesentlich intensiver nutzen und können dem dauerhaften Abstellen von Gartenmöbeln, Gerätschaften usw. oder dem längeren Verweilen von Personen dienen. Solche Balkone sind nicht mehr vergleichbar mit Vordächern und Windfängen. Sie sollen sich daher innerhalb der Baulinien befinden. Mit der Glasfaltwand soll die rund 4 m lange Westseite und ca. 1.4 m breite Nordseite des massgebenden Balkonteils abgedeckt werden können. Der Balkonteil ist zudem überdacht. Der Beschwerdeführer führt aus, die Glasfaltwand soll als Wind- und Wetterschutz dienen und würde bei schlechter Witterung aufgeklappt werden. Der Bereich ausserhalb der Baulinie würde somit zu einer weitgehend wetterfesten Balkonnische ausserhalb der Baulinie aufgewertet werden. Ein solcher Balkon(teil) ist nicht mehr vergleichbar mit einem blossen Vordach oder einem Windfang. Es ist daher auch bei dieser systematischen Betrachtung nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde zum Schluss kommt, das Vorhaben widerspreche Art. 8 Abs. 2 ÜV. Der von ihr erteilte Bauabschlag erweist sich als rechtlich haltbar. i) Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zur bisherigen Praxis der Gemeinde: Die Vorinstanz weist im angefochtenen Entscheid vom 14. Januar 2019 explizit darauf hin, dass mit dem vorliegenden Balkon kein Präjudiz geschaffen werden soll. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise, dass die Gemeinde bisher vergleichbare Balkone im Perimeter der ÜO «E.________» ausserhalb von Baulinien bewilligt hätte. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 4. Ausnahme zum Überschreiten der Baulinie RA Nr. 110/2019/23 9 a) Der Beschwerdeführer reichte im Baubewilligungsverfahren ein Ausnahmegesuch ein für die Erstellung einer Sitzplatzverglasung ausserhalb des Baufelds. Zur Begründung machte er geltend, der Sitzplatz mit Überdachung sei bereits bestehend. Die Sitzplatzverglasung trete optisch nicht in Erscheinung, führe zu keiner Veränderung des Erscheinungsbilds und der Grösse des gesamten Baukörpers. Der Ausnahmebewilligung stünden weder öffentliche noch private Interessen entgegen. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid demgegenüber aus, die geltend gemachten Ausnahmegründe würden sich nicht von anderen, gleichgearteten Bauvorhaben abheben. b) Die ÜV enthalten keine Bestimmungen zu Ausnahmen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 ÜV gilt in solchen Fällen die baurechtliche Grundordnung ersatzweise. Für die Erteilung von Ausnahmen verweist Art. 6 GBR auf das übergeordnete Recht. Demnach gelangt Art. 26 BauG zur Anwendung. Laut Art. 26 BauG können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und wenn keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Eine Ausnahmebewilligung soll die gesetzliche Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit sowie der Rechtsgleichheit die tatsächlichen Verhältnisse generalisierend erfasst, einzelfallgerecht verfeinern. Dabei geht es um die Behebung einer unverhältnismässigen Härte oder offensichtlichen Unzweckmässigkeit, d.h. einer mit dem Erlass der Vorschrift nicht beabsichtigten Wirkung. Ausnahmegründe müssen mit den Besonderheiten des Baugrundstücks oder des Bauvorhabens zusammenhängen; mit anderen Worten müssen im konkreten Einzelfall spezielle, vom Normalfall abweichende Umstände vorliegen. Rein finanzielle Interessen, der Wunsch nach einer Ideallösung oder intensives Ausnützungsstreben rechtfertigen keine Ausnahmebewilligung.10 Sodann ist vorliegend zu beachten, dass bei der Gewährung von Ausnahmen besondere Zurückhaltung geboten ist, wenn von den Vorschriften einer Überbauungsordnung 10 Vgl. zum Ganzen Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 26-27 N. 4 ff., m.w.H.; BVR 1977 S. 21 E. 2.2.2 RA Nr. 110/2019/23 10 abgewichen werden soll, stellen diese Sondervorschriften doch schon so eine detailliertere, auf die speziellen Verhältnisse abgestimmte baurechtliche Ordnung dar.11 c) Mit der Glasfaltwand beabsichtigt der Beschwerdeführer einen besseren Wind- und Wetterschutz für seinen Balkon. Das Vorhaben kommt damit dem Wunsch nach einer Ideallösung gleich. Die bequemere Balkonnutzung ist kein besonderer Einzelfall im Sinne des Gesetzes und vermag keinen wichtigen Grund für eine Ausnahmebewilligung darzustellen. Ebenfalls unerheblich ist, dass der Balkon bereits besteht. Im Gegenteil liegt in der Benützung des Balkons wie bis anhin, also ohne Glasfaltwand, keine unverhältnismässige Härte. Es ist daher auch unerheblich, ob die Glasfaltwand optisch in Erscheinung treten würde oder nicht. Die Vorinstanz hat das Vorliegen von Ausnahmegründen zu Recht verneint. Selbst der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde nicht mehr geltend, es würden besondere Verhältnisse für eine allfällige Ausnahme vorliegen. 5. Gewässerraum / Gewässerabstand a) Der Balkon befindet sich auf der Westseite in der Nähe des D.________bachs. Die Vorinstanz führt in der Stellungnahme vom 19. März 2019 aus, das geplante Vorhaben verletze den Gewässerabstand. b) aArt. 18 des Baureglements der Gemeinde Hermrigen bestimmte unter der Marginalie «Bauabstand von Gewässern», dass der Bauabstand von stehenden oder fliessenden Oberflächengewässern 10 m beträgt. Mit der Teilrevision «Ortsplanung Naturgefahren und Gewässerraum» wurde die Bestimmung revidiert. Neu lautet die Marginalie «Gewässerraum». Gemäss Abs. 2 der revidierten Norm wird der Gewässerraum für Fliessgewässer im Zonenplan Naturgefahren und Gewässerraum festgelegt. Die Teilrevision wurde vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 genehmigt. c) Nach dem neuen Zonenplan Naturgefahren und Gewässerraum befindet sich der Balkon ausserhalb des Gewässerraums. Indem die Vorinstanz dennoch die Einhaltung des 11 Zaugg/Ludwig, Band I, a.a.O., Art. 26-27 N. 4, mit Verweis auf VGE 21198/21200 vom 18. Dezember 2003, E. 3.4.3. RA Nr. 110/2019/23 11 Gewässerabstands verlangt, scheint sie von der Anwendung des aArt. 18 GBR auszugehen. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in den Schlussbemerkungen vom 3. Juni 2019 geltend, das neue Recht sei massgebend. d) Ob Art. 18 GBR in der Version vor oder nach der Teilrevision anwendbar ist, kann offen bleiben. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, erfüllt das Vorhaben unabhängig von einem allfällig zu beachtenden Gewässerabstand die Voraussetzung für eine Bewilligungserteilung nicht. 6. Zusammenfassung und Kosten a) Zusammenfassend ist das Vorhaben nicht bewilligungsfähig. Die Vorinstanz durfte das Vorhaben ohne Bekanntmachung abweisen (Art. 24 Abs. 2 BewD12). Die Beschwerde vom 14. Februar 2019 ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG13). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV14). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 14. Februar 2019 wird abgewiesen. Der Bauentscheid der Gemeinde Hermrigen vom 14. Januar 2019 (Bauabschlag) wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 12 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 13 Gesetz vom 23 Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2019/23 12 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Hermrigen, eingeschrieben Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat