In diesem Zeitpunkt verblieben nur einzelne Tage für den Baubeginn, der auch noch hätte vertraglich geregelt und organisiert werden müssen, was faktisch nicht machbar ist. Wie es sich genau damit verhält, braucht bei diesem Ausgang des Verfahrens aber nicht entschieden zu werden. Es kann offen bleiben, ob die Verlängerung der Baubewilligung auch aus Gründen des Vertrauensschutzes zu bestätigen wäre. 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV16).