b) Der in Art. 5 Abs. 3 und 9 BV12 verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges behördliches Verhalten, auf das sie berechtigterweise vertrauen durfte, sofern sie gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann.13 Falsche Auskünfte einer zuständigen Behörde können somit unter Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebieten. Als Disposition gilt auch das Unterlassen von vorteilhaften Dispositionen, für welche die falsche Auskunft ursächlich war.14