e) Der Beschwerdeführer rügt, nicht alle Fach- und Amtsstellen hätten der Verlängerung der Baubewilligung zugestimmt. Insbesondere von der BKW liege trotz wiederholter Mahnung der Gemeinde keine entsprechende Bestätigung vor. Eine vertiefte Auseinandersetzung, ob sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 22. Oktober 2019 (gemeint ist wohl: Baubewilligung vom 15. Mai 2014) wesentlich verändert hätten, habe zum Vornherein nicht stattfinden können. Die betroffenen Behörden sind vor dem Entscheid über die Verlängerung anzuhören (Art. 52 Abs. 3 BauG). Darunter sind die Behörden von Bund und Kanton zu verstehen, die im