Das Bauvorhaben gemäss Baubewilligung vom 15. Mai 2014 betrifft den tiefer gelegenen südlichen Parzellenteil; die geplante Terrasse, Gartenhalle und Einstellhalle liegen südlich vor dem Wohnhaus, zur Strasse hin. Der nordwestliche Gartensitzplatz und das vorliegende Bauvorhaben sind zwei unterschiedliche und örtlich getrennte Vorhaben, die keinen Zusammenhang haben. Für die Verlängerung der vorliegenden Baubewilligung ist der weiter oben gelegene, terrassenartige Gartensitzplatz irrelevant. Eine massgebende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Verlängerung der Baubewilligung (Baugesuch Nr. 78/12) auswirken würde, ist nicht erfolgt.