Das Bundesgericht hielt fest, für die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauprojekts sei der Zustand gemäss den Bauplänen massgebend. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Bauprojekt wegen den geltend gemachten Aufschüttungen unrechtmässig sein solle.9 Es ist auch heute nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern sich der nordwestliche Gartensitzplatz auf die Verlängerung der Baubewilligung auswirken sollte. Die Bereiche der beiden Vorhaben überschneiden sich nicht. Das Bauvorhaben gemäss Baubewilligung vom 15. Mai 2014 betrifft den tiefer gelegenen südlichen Parzellenteil;