d) Der Beschwerdegegner begann etwa im Jahr 2016, den nordwestlichen Bereich seiner Parzelle umzugestalten. Dieser terrassenartiger Gartensitzplatz bildete inzwischen Gegenstand eines eigenen Baubewilligungs- und Beschwerdeverfahrens (Baugesuch Nr. 82/17, BVD 110/2019/151). Die Rüge des Beschwerdeführers, dass im westlichen Teil der Parzelle Nr. G.________ Veränderungen erfolgt seien, die sich auf das Bauvorhaben bzw. heute die Baubewilligung des Beschwerdegegners auswirken würden, ist nicht neu. Bereits im Beschwerdeverfahren gegen die Baubewilligung vom 15. Mai 2014 (Baugesuch Nr. 78/12) hatte der Beschwerdeführer diese nordwestlichen Terrainveränderungen vergeblich ins Feld geführt.8