Die Gemeinde bringt vor, die vom Beschwerdeführer genannten Bauarbeiten hätten keinen Zusammenhang mit dem vorliegenden Projekt. Die massgebenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit Erteilung der Baubewilligung vom 15. Mai 2014 nicht geändert. Der Beschwerdegegner weist darauf hin, dass der vom Beschwerdeführer erwähnte Sitzplatz im nordwestlichen Parzellenteil liege und damit eine andere Lage auf dem Grundstück habe als das vorliegende Vorhaben. Mit der Verlängerung der Baubewilligung und dem Garagenprojekt habe dieser Sitzplatz nichts zu tun.