Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit dem Bauentscheid wesentlich verändert haben (Art. 42 Abs. 3 BauG). b) Der Beschwerdeführer macht geltend, seit der Erteilung der Baubewilligung seien auf der westlichen Seite der Parzelle G.________ massgebliche Veränderungen ohne Baubewilligung vorgenommen worden. Diese hätten Auswirkungen bis in den Bereich, welcher von der zu verlängernden Baubewilligung betroffen sei. Zur Begründung erwähnt er den Gartensitzplatz auf zwei Terrassen, der zuerst als Böschungssicherung deklariert worden sei.