Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.6 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann nur die Verlängerung der Baubewilligung sein. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Gemeinde sei baupolizeilich nicht eingeschritten, als der Beschwerdegegner auf seiner Parzelle diverse unbewilligte Projekte ausgeführt habe, sprengt dies den Rahmen des Verfahrensgegenstandes. Darauf ist nicht einzutreten. g) Soweit sich die Beschwerde gegen die Verlängerung der Baubewilligung richtet, ist darauf einzutreten. 2. Verlängerung der Baubewilligung