f) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Gemeinde. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist die Verlängerung der Baubewilligung für den Anbau einer Einstellhalle, einer Gartenhalle sowie einer Terrasse an das bestehende Einfamilienhaus (Baugesuch Nr. 78/12). Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.6 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann nur die Verlängerung der Baubewilligung sein.