d) Der Beschwerdegegner bringt vor, die Beschwerde sei soweit erkennbar nicht eingeschrieben und daher nicht formgerecht gesendet worden. Die Formvorschriften für die Zustellung gemäss Art. 44 Abs. 2 VRPG5 gelten nur für die Behörden. So müssen Verfügungen und Entscheide mit eingeschriebener Post eröffnet werden. Den Beschwerdeführenden ist es demgegenüber freigestellt, ihre Beschwerde mit normaler oder eingeschriebener Post einzureichen. Allerdings tragen sie die Beweislast dafür, dass sie ihre Eingabe rechtzeitig der schweizerischen Post übergeben haben, weshalb es sich dennoch empfiehlt, eine Beschwerde mit eingeschriebener Post zu versenden.